Als die Aktiven ein Volksbegehren beantragten, zog die Stadtregierung vor das Hamburgische Verfassungsgericht, wie schon bei allen Volksinitiativen der vergangenen Jahre. Hamburg sei nicht für die Sozialgesetzgebung zuständig, es bestünden daher aus Sicht des Senats »erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit«. Das sahen die Verfassungsrichter anders.
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